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[gewigo] Nutzungsbestimmungen

[gewigo] AGB - Nutzungsbestimmungen

[Stand 01.01.2016]

Diese Bestimmungen gelten für die Nutzung unserer Website, sowie weiterer Dienste wie beispielsweise [gewigo] cloud,  unserer Software und den damit verbundenen Dienstleistungen (gemeinsam als "Dienste" bezeichnet), einschließlich Skripte, Reports, Befehlssätze und dazugehöriger Dokumentationen und Videotrainings, die Teil der Dienste sind . Durch Nutzung der Dienste stimmen Sie diesen Bestimmungen zu. Anderslautende Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, werden als unwirksam ausgeschlossen und zwar auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Alle mündlichen oder telefonischen Vereinbarungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam. Sollten unsere Allgemeinen Nutzungsbedingungen von uns geändert werden, wird dem Vertragspartner die geänderte Fassung übermittelt. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn ihr nicht binnen zwei Wochen ab Erhalt widersprochen wird.

Wenn Sie Ihren Firmensitz in Europa haben, ist die gewigo it-solution gmbh Ihr Vertragspartner und es gilt österreichisches Recht. Liegt Ihr Wohnsitz außerhalb von Europa, ist die gewigo business solution Limited Ihr Vertragspartner und es gilt thailändisches Recht. Im Folgenden werden beide Vertragspartner mit gewigo bezeichnet.

Die Datenschutzrichtlinien unter http://gewigo.com/de/datenschutz.html gelten für alle personenbezogenen Informationen, die Sie uns übermitteln. Durch Nutzung der Dienste stimmen Sie den Bedingungen zu.

Die Software wird ausschließlich zu den Bedingungen dieser Vereinbarung lizenziert und nicht verkauft. Die Software wird zum Download zur Verfügung gestellt, dies gilt auch für Updates. Für den Download ist der Kunde selbst zuständig. Der Link zum aktuellsten Download, sowie die Installationsbeschreibung wird dem Kunden auf Nachfrage per E-Mail übermittelt. Die Lizenzkosten für Software beinhalten grundsätzlich keine weiteren Leistungen wie Installation, Wartungskosten, Kosten für organisatorische Maßnahmen sowie Einschulung. Beachten Sie bitte, dass gewigo keine Gewähr abgeben kann, dass die Softwaremodule in allen Bereichen den Anforderungen des Kunden entsprechen. Anpassungen bzw. Erweiterungen werden, sofern diese nicht mit einer Wartungsvereinbarung abgedeckt sind, nach den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Stundensätzen in Rechnung gestellt, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf. Zur Abgeltung unserer Leistungen bieten wir Stundenblöcke zu 5, 10, 20 oder 40 Stunden an. . Wird das Guthaben eines erworbenen Stundenblocks überschritten wird der Saldo automatisch auf einen Stundenblock mit derselben Stundenanzahl übertragen und dieser in Rechnung gestellt ohne dass es eine diesbezügliche neue Vereinbarung bedarf.

Wir können die Software bzw. bestimmte Teile oder Funktionen jederzeit, ohne Haftung gegenüber Ihnen oder Dritten, ändern oder einstellen. Wir unternehmen jedoch angemessene Anstrengungen, Sie mit der Durchführung der Änderung davon in Kenntnis zu setzen. Alle durchgeführten Änderungen werden Ihnen über unseren Newsletter übermittelt. Kundenspezifische Änderungen bzw. von Kunden in Auftrag gegebene Änderungen an der Software werden nach Ermessen der gewigo mit Beendigung der Geschäftsbeziehung und / oder Projektabbruch und / oder der Stornierung der Service- und Wartungsvereinbarung der betreffenden Softwaremodule aus dem System entfernt. Die dafür anfallenden Kosten werden vom Auftraggeber getragen und werden mit einer Pauschale von € 5000,00 netto in Rechnung gestellt.

Der Kunde wird die gewigo bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen, wie Parametrierung, Datenmigration und Softwareeinführung nach besten Kräften und unentgeltlich unterstützen und unaufgefordert alle Informationen mitteilen, die hierfür von Bedeutung sind, als auch alle dafür notwendigen Daten anlegen. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, ist die gewigo zur Leistung nicht verpflichtet. Kommt der Kunde mit der Annahme der, von der gewigo angebotenen Leistungen in Verzug oder unterlässt eine ihm obliegende Mitwirkung, ist er zum Ersatz der durch den Verzug oder unterlassenen Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen oder des Schadens verpflichtet. Für alle von der gewigo zu erbringenden bzw. erbrachten Leistungen gilt die Entgeltvermutung gemäß § 354 UGB. Dies gilt insbesondere für Leistungen wie Schulungen, Anfragen, die den beidseitigen Betriebs- bzw. organisatorischen Ablauf betreffen und Fragen, die in Verbindung mit Ihrer Hardware bzw. Ihrem Netzwerk stehen. Erbrachte Leistungen in diesen Bereichen werden von uns zu den zu diesem Zeitpunkt gültigen Stundenkosten in Rechnung gestellt, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf. Unabhängig davon, ob der Kunde selbst die Leistungen bestellt hat, oder Mitarbeiter des Kunden die Leistungen ohne dessen Wissen in Anspruch genommen haben bzw. ohne dessen Wissen bestellt haben. Zur Abgeltung unserer Leistungen bieten wir Stundenblöcke zu 5, 10, 20 oder 40 Stunden an. . Wird das Guthaben eines erworbenen Stundenblocks überschritten wird der Saldo automatisch auf einen Stundenblock mit derselben Stundenanzahl übertragen und dieser in Rechnung gestellt ohne dass es eine diesbezügliche neue Vereinbarung bedarf. An den Kunden ergeht wöchentlich ein Bericht über die erbrachten Leistungen, die Darstellung erfolgt nach Datum, nach Personla bzw. Personalnummer (Personalgruppennummer) und Tätigkeitsbereich wie zum Beispiel Installation oder Einschulung, Organisation usw.

 

Sie sind vorbehaltlich der Einhaltung dieser Bestimmungen und der geltenden Gesetze berechtigt, auf die Dienste zugreifen und diese zu nutzen.

Die gewigo und unsere Lizenzgeber bleiben alleinige Inhaber aller Rechte, Eigentumsrechte und Ansprüche im Zusammenhang mit den Diensten und der Software.

Wenn im Rahmen der Dienste eine Datenspeicherung erfolgt, empfiehlt es sich, von ihrem Inhalt auch weiterhin regelmäßig Sicherungskopien anzulegen. Wir können für die Abspeicherung Ihrer Daten angemessene technische Grenzen setzen, wie zum Beispiel Beschränkungen für die Dateigröße, den Speicherplatz und die Verarbeitungskapazität . Wir können die Dienste aussetzen, bis der für Sie festgelegte Speicherplatz nicht mehr überschritten wird.

Für Wartungsarbeiten bzw. zur Analyse und Behebung von Problemen, zur Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen oder bei Rechtswidrigkeiten, sind wir berechtigt auf Ihre Daten zuzugreifen und gegebenenfalls Ihre Datenbank auf unser System zu übertragen. Dies gilt auch für Rechtsstreitigkeiten. Vereinbart ist, dass bei Rechtsstreitigkeiten die Datenbank auf das System der gewigo übertragen wird und ein eventuelles Sachverständigengutachten ausschließlich auf dem System der gewigo auf dem aktuellen Release durchzuführen ist. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Lizenznehmer eine permanente Remote-Verbindung zu seinem System einzurichten, so dass die gewigo jederzeit auf die Programme und Daten zugreifen kann.

Wenn wir Ihnen Software im Rahmen eines Abonnements für die Nutzung der Dienste zur Verfügung stellen, erteilen wir Ihnen vorbehaltlich der Einhaltung dieser Bestimmungen, das nicht ausschließliche Recht zur Installation und Nutzung der Software über den vereinbarten Zeitraum. Es dürfen nur so viele Lizenzen installiert werden, wie Nutzungslizenzen erworben wurden. Sie können den Dienst nutzen, sobald Ihnen der Zutrittscode übermittelt wurde. Die monatlichen Gebühren beinhalten die Kosten für die Nutzungslizenz, sowie die Kosten für die Softwarewartung. Direkte Anfragen per Telefon sind in diesen Kosten, genauso wie Kosten für Installation und Updates, nicht berücksichtigt und werden nach Aufwand zu den zum Zeitpunkt der Anfrage gültigen Kostensätzen in Rechnung gestellt. Zur Abgeltung unserer Leistungen bieten wir Stundenblöcke zu 5, 10, 20 oder 40 Stunden an. Wird das Guthaben eines erworbenen Stundenblocks überschritten wird der Saldo automatisch auf einen Stundenblock mit derselben Stundenanzahl übertragen und dieser in Rechnung gestellt ohne dass es eine diesbezügliche neue Vereinbarung bedarf.

Die Rechnungsstellung über die Nutzungsgebühren erfolgt in der Regel in Europa über die gewigo it-solution und außerhalb von Europa über die gewigo business solution ltd., kann aber je Land oder Vereinbarung von anderen Partnern der gewigo-Group erfolgen (siehe http://gewigo.com/contact-us.html). Daten, die uns vom Lizenznehmer zur Aufrechterhaltung der Dienste zur Verfügung gestellt werden, können dadurch gegebenenfalls in das Ausland transferiert werden (siehe http://gewigo.com/datenschutz.html). Die Kosten für die jeweiligen Lizenzgebühren werden monatlich im Vorhinein in Rechnung gestellt. Direkte Anfragen per Telefon sind in diesen Kosten, genauso wie Kosten für Installation und Updates und Schulungen bzw. Organisationsbesprechungen, nicht berücksichtigt und werden nach Aufwand zu den zum Zeitpunkt der Anfrage gültigen Kostensätzen in Rechnung gestellt. Für das Entgelt wird eine Wertsicherung dergestalt vereinbart, dass dieser mit dem vom Statistischen Zentralamt in Wien verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seiner Stelle tretenden Index, ansteigt oder abfällt. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die, für den Monat des Vertragsbeginns verlautbarte Indexzahl. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem, der Verlautbarung der Indexveränderung durch das österreichische statistische Zentralamt folgenden Monatsersten. Ist der Lizenznehmer mit den monatlichen Zahlungen mehr als 3 Monate im Rückstand, ist die gewigo berechtigt, die Softwarelizenzen als Kauf in Rechnung zu stellen. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Möglichkeit die jeweiligen Softwaremodule unbegrenzt zu nutzen.

Die jeweiligen Lizenzkosten gelten für 12 Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird Ihr Vertrag automatisch verlängert, es sei denn Sie kündigen das Abo. Die Kündigung des Abo hat in schriftlicher Form und firmenmäßig unterfertigt an fibu@gewigo.com und unter Einhaltung der 6 monatigen Kündigungsfrist zu erfolgen. Bei Abos mit etwaigen Nachlässen und/oder ganz oder teilweise kostenlos zur Verfügung gestellten Lizenzen bzw. Lizenzen, für die ganz oder teilweise keine Gebühren in Rechnung gestellt werden, ist eine Kündigung frühestens nach 36 Monaten möglich und das Abo verlängert sich in Folge auch immer automatisch um 36 Monate.

Die Kündigung muss firmenmäßig unterfertigt, unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist, an fibu@gewigo.com gesendet werden um die automatische Verlängerung auszuschließen. Kündigungen an andere E-Mail-Adressen oder per Post können nicht bearbeitet werden und sind ungültig auch wenn diese von den jeweiligen Empfängern bestätigt wurden. Gemäß Vereinbarung steht uns ein Zugriffsrecht auf Ihr Systems zu. Spätestens 2 Wochen vor Ende des Abonnements übermitteln Sie uns per E-Mail an support@gewigo.com, einen Terminvorschlag, um innerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten die Software von Ihrem System zu entfernen. Geht bis zur Beendigung des Abos keine derartige Meldung ein werden die entsprechenden Softwarelizenzen als Kauf in Rechnung gestellt. Der Lizenznehmer hat dann die Möglichkeit die jeweiligen Softwaremodule unbegrenzt zu nutzen.

Wir können die Software, Teile davon oder Dienste als Vorab- oder Betaversion bezeichnen. Die Vorabversion stellt nicht das Endprodukt dar und kann Fehler beinhalten. Sie sind verpflichtet die Nutzung der Vorabversion sofort einzustellen und alle Kopien zu vernichten, wenn Sie von uns dazu aufgefordert werden oder wenn wir eine kommerzielle Version der Vorabversion herausbringen.

Wenn mit unserer Software Entwicklungstools mitgeliefert werden, wie zum Beispiel ein für die Erstellung von Reports, können Sie diese Tools verwenden um Anwendungen zu entwickeln, die mit der Software interagieren. Mit diesen Tools steht Ihnen unter Umständen Zugriff auf den mitgelieferten Quellcode zur Verfügung, um die sachgemäße Interoperabilität mit der Software zu gewährleisten. Sie dürfen diese Entwicklertools ausschließlich zur internen Entwicklung von Anwendungen verwenden und den Code, die Laufzeitkomponenten und die Bibliotheken, die in diesen Tools enthalten sind, nicht an Dritte weitergeben. Sie sind verpflichtet, uns für alle Verluste, Schäden, Anwaltsgebühren usw. schadlos zu halten.

Jede zulässige Kopie, die Sie anfertigen, muss dieselben Urheberrechts- und Schutzrechtsvermerke tragen, die auch auf oder in der Software selbst vorhanden sind.

Sie sind nicht berechtigt die Software zu ändern, zu portieren, anzupassen oder zu übersetzen, die Software zurück zu entwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren bzw. auf andere Weise zu versuchen den Quellcode der Software zu ermitteln. Weiters sind Sie nicht berechtigt, technische Maßnahmen, die zur Kontrolle des Zugriffs auf die Software vorgesehen sind zu umgehen, oder Produkte zu entwickeln, zu vertreiben oder mit der Software zu verwenden, die zur Umgehung derartiger technischer Maßnahmen konzipiert sind, sowie detaillierte Informationen über Masken, Tabellen und Abläufe der Software an Dritte, insbesondere Mitbewerber weiter zu geben. Diesbezüglich haften Sie für Ihre Mitarbeiter. Werden derartige Informationen beispielsweise für Schnittstelen zu Fremdprogrammen benötigt darf die Weitergabe ausschließlich über die gewigo erfolgen. Bei Verstößen in diesem Bereich gilt eine Konventionalstrafe von Netto € 100.000,00 für jedes einzelne Vergehen als vereinbart.

Zur Verwendung der Software müssen unter Umständen bestimmte Schritte, wie die Eingabe von Freischaltcodes durchgeführt werden. Die firmenmäßig unterfertigte Übermittlung der Bestellung eines Freischaltcodes gilt als Kaufvertrag. Wurde ein Freischaltcode von uns erstellt, ist eine Stornierung der Nutzungslizenz nicht mehr möglich. Wurde ein Testzeitraum vereinbart, müssen die Lizenzen innerhalb der vereinbarten Frist (maximal 1 Monat) vom Lizenznehmer schriftlich storniert werden, andernfalls werden die Lizenzkosten fällig . Die Vereinbarung über einen Testzeitraum muss in schriftlicher Form erfolgen. Falls im Zuge von Teststellungen ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde, sind erbrachte Dienstleistungen für Installation, Organisation, Einschulung und Programmanpassungen von diesem Rücktrittsrecht ausgenommen, vereinbarte Pauschalen sind vor Erbringung der Leistung fällig.

Sofern in den zusätzlichen Bedingungen nichts anderes festgelegt ist, werden die Dienste und Software ohne Mängelgewähr bereitgestellt. Soweit gesetzlich zulässig, schließen wir alle ausdrücklichen und stillschweigenden Gewährleistungen einschließlich der stillschweigenden Gewährleistung der Rechtsmängelfreiheit, Marktgängigkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck aus. Wir schließen weiters jede Gewährleistung aus, dass die Dienste und Software Ihre Anforderung erfüllen oder andauernd ununterbrochen, zeitgerecht, sicher und fehlerfrei verfügbar sind, die durch Nutzung der Dienste oder Software erzielten Ergebnisse wirkungsvoll, richtig oder zuverlässig sind, die Qualität der Dienste und Software Ihre Erwartungen erfüllt, sowie dass die Dienste und Software auf Ihrem System vollständig und fehlerfrei lauffähig sind. Wir schließen jegliche Haftung für Klagen aus, die sich aus der Nutzung der Dienste oder Software durch Sie ergeben. Der Zugriff auf Dienste oder die Software durch Sie und deren Nutzung erfolgt nach eigenem Ermessen und auf eigene Gefahr. Die Datensicherung liegt in Ihrem Bereich. Für etwaigen Datenverlust tragen Sie die alleinige Verantwortung. Wir übernehmen insbesondere keinerlei Haftung gegenüber Ihnen oder Dritten für spezielle, beiläufig entstandene oder mittelbare Schäden bzw. Folgeschäden oder verschärften Schadenersatz welcher Art auch immer. Unsere Gesamthaftung hinsichtlich irgendeiner Angelegenheit, die sich in Zusammenhang mit diesen Bestimmungen ergibt ist auf € 100,00 begrenzt oder den von Ihnen in den 3 Monaten vor dem Ereignis bezahlten Abonnement- oder Wartungsgebühren beschränkt, je nachdem welcher Betrag höher ist. Der Kunde verpflichtet sich, die von uns kostenlos zur Verfügung gestellte Software für die Fernwartung auf seinem System installieren zu lassen und uns einen Zugriff zu gewähren, um behauptete oder tatsächlich vorhandene Mängel zu analysieren und gegebenenfalls zu beheben. Der Kunde kann sich nicht der Installation einer neueren Version zur Behebung etwaiger Mängel wiedersetzen. Werden Mängel gerügt, die nicht vorliegen bzw. nicht in unserem Bereich liegen, werden alle angefallenen Kosten vom Kunden getragen.

Alle Preise und Nebenkosten werden nach der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste berechnet. Irrtümer, Änderungen und Druckfehler bleiben vorbehalten. Wechsel und Schecks werden von uns nicht angenommen. Die Zahlungen müssen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung auf unserem Konto eingehen. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist berechnen wir Verzugszinsen in der Höhe von 1,25% pro Monat. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Widmung des Käufers, eingehende Zahlungen zuerst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Zinsen durch Verzug entstanden, sind wir berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf die Kosten und Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen. Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen bestehender oder behaupteter Gegenforderung oder Mängel ist aus welchem Grunde immer, nicht zulässig. Wenn Geräte oder Systeme infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht übergeben, installiert oder nicht in Betrieb genommen werden können, so muss dennoch Zahlung geleistet werden. Der Vertragspartner (Besteller) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, mit seinen vertraglichen Verpflichtungen die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen gemäß Richtlinie, sowie die Kosten anwaltlicher Vertretung zu ersetzen. Gewährte Rabatte verlieren Ihre Gültigkeit, wenn die Zahlungskonditionen nicht eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsziele werden die gewährten Rabatte in Rechnung gestellt. Werden Zahlungen für vergünstigte Leistungen wie 5, 10, 20 oder 40 Stundenblöcke nicht fristgerecht geleistet, wird die Differenz auf den normalen Regiestundensatz fällig. Werden Forderungen über einen Zeitraum von 3 Monaten nicht beglichen sind wir berechtigt den Index für zukünftige Aufträge, als auch für bestehende Verträge zu erhöhen ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung oder Information bedarf. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass ihm die Rechnungen in digitaler Form als PDF-Datei übermittelt werden.

Sie erklären sich damit einverstanden, dass wir höchstens einmal alle 12 Monate nach einer entsprechenden Benachrichtigung (mindestens 7 Tage im Voraus), berechtigt sind, Ihr System zu überprüfen, ob die Installation und Verwendung unserer Software und Dienste den Bestimmungen gültiger Lizenzen entspricht. Wenn die Überprüfung ergibt, dass für die Software und Dienste nicht genug Lizenzen erworben wurden, erwerben Sie unverzüglich alle erforderlichen Lizenzen, Abonnements sowie Wartung und Unterstützung für die zurückliegende Zeit, sowie die Kosten für die Überprüfung.

Hotline-Anfragen in Folge von technischen Problemen richten Sie bitte ausschließlich an support@gewigo.com. Die Anfragen werden innerhalb von maximal 2 Stunden bearbeitet, sofern Sie über einen aktive Service- und Wartungsvereinbarung verfügen. Unser Support-Team steht Ihnen von Montag bis Donnerstag von 3:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr, sowie an Freitagen von 3:00 Uhr bis 12:00 Uhr zur Verfügung. Telefonische Anfragen können leider nicht bearbeitet werden. Ausgeschlossen von diesem Hotline-Dienst sind Fragen, die den beidseitigen betriebsorganisatorischen Ablauf betreffen, Programmschulungen, sowie Problembehebungen, die in Verbindung mit Ihrer Hardware oder Ihrem Netzwerk stehen. Zum Beispiel Verbindungsprobleme zum Server oder der Datenübertragung von Erfassungsgeräten, außerdem die Reparatur von defekten Datenbanken oder andere selbstverschuldete Probleme durch falsche Eingabe, Löschen von Daten oder Manipulation von Daten. Anfragen bzgl. nicht aktueller Programmversionen können leider nicht bearbeitet werden. Der Aufwand für Aufwendungen, deren Ursache nicht in unserem Bereich liegen bzw. die oben angeführten Ausschließungsgründe betrifft, wird nach den zurzeit gültigen Regiekosten in Rechnung gestellt, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf.  Unabhängig davon, ob der Kunde selbst die Leistungen bestellt hat oder Mitarbeiter des Kunden die Leistungen in Anspruch genommen haben bzw. ohne Wissen des Kunden bestellt haben. Als kleinste Verrechnungseinheit gilt unser 5 Stunden Webblock als vereinbart. Diese wird bei den angeführten Leistungen in Rechnung gestellt ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf.

Periodische Updates als auch Bugfixes werden dem Kunden im Zuge einer aktiven Service- und Wartungsvereinbarung auf unserem FTP-Server zum Download zur Verfügung gestellt. Die Informationen betreffend die neuen Funktionen werden Ihnen über den Newsletter der gewigo übermittelt sofern Sie sich nicht von diesem Dienst abmelden und / oder im Zuge der Updateinstallation per E-Mail übermittelt. Bei Bedarf senden Sie uns einfach eine Anfrage und wir übermitteln Ihnen den Download Link. Beachten Sie bitte, dass ein Update in der Regel auf den Funktionen der Vorgängerversion aufbaut und dadurch auf unter Umständen bereits konvertierte Daten aufgesetzt. Wurden Updates nicht durchgeführt, kann eine volle Funktionalität nicht mehr gewährleistet werden, insbesondere können individuell erstellte Reports bzw. Belege wie Rechnungen usw. oder kundenspezifische Programmfunktionen nicht mehr funktionieren und müssen an die aktuelle Programmversion angepasst werden. Die individuelle Anpassung von Reports als auch die Anpassung von kundenspezifischen Programmfunktionen sind nicht Teil der Wartungsvereinbarung und werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Als kleinste Verrechnungseinheit gilt hier die 5 h Pauschale, die ohne weitere Vereinbarung in Rechnung gestellt wird, sofern kundenspezifische Anpassungen für die Funktionalität eines Updates notwendig sind. Gewigo ist nicht verpflichtet derartige Anpassungen auch durchzuführen und kann stattdessen bereits verfügbare Funktionen mit gleichem oder ähnlichem Umfang gegen Kostenersatz zur Verfügung stellen.

Gewährleistung bei nachgewiesenen Programmfehlern. Die Wiederherstellung bzw. Richtigstellung der aktuellen Datenbestände obliegen dem Kunden. Erfolgt die Installation auf Wunsch des Kunden durch die gewigo, wird die Installationszeit bzw. Fahrt und Kilometer nach den jeweils gültigen Stundensätzen verrechnet.

Programm-Modifikationen aufgrund gesetzlicher Änderungen bzw. Änderungen bedingt durch neue Betriebssysteme, werden dem Kunden im Zuge einer aktiven Service- und Wartungsvereinbarung termingerecht zur Verfügung gestellt.

Neuinstallation der unter Wartung stehenden Software-Module bei Verlust durch Hardwaredefekt, Hardwaretausch oder nicht beeinflussbaren Faktoren (Hochwasser, Feuer) wird zugesichert. Die Installationszeit bzw. Fahrt und Kilometer werden nach den jeweils gültigen Stundensätzen verrechnet. Es wird immer die jeweils aktuelle Programmversion installiert, eine aktive Wartungsvereinbarung ist aus diesem Grund unabdingbar. Installationen von älteren Versionen oder eine Rückabwicklung eines Updates auf eine ältere Version ist nicht möglich. Bei der Installation durch den Kunden selbst oder durch Dritte werden alle Hilfestellungen, als auch alle eventuell zu erbringenden Leistungen in Folge fehlerhafter Installation in Rechnung gestellt.

Kunden mit gültiger Wartungsvereinbarung haben die Möglichkeit mit zu entscheiden, welche Änderungen und Erweiterungen im Rahmen des Wartungsvertrages realisiert werden. Der Kunde kann dazu seine Vorschläge und sein Know-how per E-Mail an support@gewigo.com einbringen. Den Terminplan für die Umsetzung von Update-Wünschen behält sich die gewigo vor, genauso wie die Bewertung ob die Wünsche im Zuge der Wartungsvereinbarung umgesetzt wird, oder ob es sich um kundenspezifische und damit kostenpflichtige Leistungen handelt.

Die Schnittstellen und Optionen zu Fremdprogrammen, die in unserer Preisliste angeführt sind, unterliegen ebenfalls der Wartung, sofern sichergestellt werden kann, dass es sich nicht um Einzelwünsche von Anwendern handelt. Die Terminplanung für die Änderungen und Auslieferung der gewarteten Optionen behält sich die gewigo vor. Optionen werden nicht mehr an Kunden ausgeliefert, die keinen Wartungsvertrag für das jeweilige Softwaremodul abgeschlossen haben. Installiert der Kunde Updates von Fremdprogrammen ohne Wissen bzw. ohne Freigabe der gewigo, zu denen er Schnittstellen der gewigo einsetzt, ist er selbst für die Kompatibilität zuständig.

Falls nicht explizit in diesem Vertrag anders geregelt, die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers, sowie die Kosten für etwaige Anpassungen oder Erweiterungen von Kundendaten. Bei Installationen über Fernwartung die angefallene Arbeitszeit sowie die angefallenen Telefonkosten sowie telefonische Hilfestellung bei Installationen durch Dritte, sowie die Behebung von Problemen im Zuge von Updates, wenn der Auftraggeber zwischenzeitlich Updates nicht installiert oder installieren hat lassen. Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen wie die Bearbeitung von behaupteten angeblichen Mängeln, vom Auftraggeber selbst oder von Dritten veränderte Programmteile, fehlerhafte Installationen durch den Auftraggeber oder Dritten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen. Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen, bzw. Hardware- und Netzwerkproblemen und / oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen oder wechselseitig versionsabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind. Individuelle Programmanpassungen, Programmerweiterungen und Auswertungen bzw. Neuprogrammierungen, Installationen und Einschulungen sowie Organisationsbesprechungen und/oder diverse Anfragen betreffend den Organisationsabläufen. Leistungen in diesen Bereichen werden mit aktuellen Regiekostensätzen in Rechnung gestellt, die angefallenen Zeiten werden auf 30 Minuten aufgerundet. Als kleinste Verrechnungseinheit gilt die 5 h Pauschale als vereinbart ohne dass es zu einer eigenen dezidierten Beauftragung je Anfrage kommen muss. Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden. Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern wie Löschen von Daten, Hardwareschäden usw. Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen.Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen sowie Reparaturen von defekten Datenbanken oder Datenständen. Performance bzw. Softwareprobleme sowie Datenübertragungsprobleme die sich auf Grund von Hardware bzw. Netzwerkproblemen ergeben. Leistungen die für nicht aktuelle Programmversionen erbracht werden. Leistungen die vor vollständiger Bezahlung des Wartungsentgeltes erbracht werden.

Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Lieferdatum der jeweiligen Softwarelizenzen, bzw. mit jenem Zeitraum zu dem die Software dem Kunden auf der Website zum Download zur Verfügung gestellt wird und wird auf 12 Monate abgeschlossen. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden um eine automatische Verlängerung um weitere 12 Monate auszuschließen. Die Kündigung muss firmenmäßig unterfertigt, unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist, an fibu@gewigo.com gesendet werden um die automatische Verlängerung auszuschließen. Kündigungen an andere E-Mail-Adressen, oder per Post können nicht bearbeitet werden und sind ungültig auch wenn diese von den jeweiligen Empfängern bestätigt wird, genauso wie mündliche Vereinbarungen ungültig sind. Bei Verträgen mit etwaigen Nachlässen und/oder ganz oder teilweise kostenlos zur Verfügung gestellten Lizenzen bzw. Lizenzen für die ganz oder teilweise keine Wartungsgebühren in Rechnung gestellt werden, wird die Laufzeit auf mindestens 36 Monate abgeschlossen und verlängert sich auch immer automatisch um 36 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt demnach in diesem Fall 36 Monate. Hotlineanfragen oder organisatorische Fragen nach Beendigung der Wartungsvereinbarung werden von der gewigo automatisch mit den aktuellen Stundensätzen in Rechnung gestellt, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Mindestwert der Verrechnung ist eine 5 h Pauschale. Werden vom Kunden nach Beendigung der Wartungsvereinbarung Freigabecodes für Lizenzen bestellt bzw. zusätzliche Lizenzen frei geschaltet werden, werden automatisch die jeweiligen Lizenzgebühren fällig, unabhängig ob der jeweilige Mitarbeiter des Kunden, der die Bestellung durchgeführt hat, zeichnungsberechtigt ist oder nicht. Freigabecodes können jedoch nur für aktuelle Programmversionen erstellt werden, der Kunde ist für die Verwaltung seiner Codes also selbst verantwortlich.

Die Wartungsgebühr errechnet sich aus dem Gesamtwert der erworbenen Nutzungslizenzen. Die Kosten werden im Voraus für das jeweilige Kalenderjahr in Rechnung gestellt. Wird eine monatliche Zahlungsweise gewünscht wird ein Aufschlag von 5 % (Effektivzinssatz 11,35 %), bei quartalsmäßiger Zahlungsweise ein Zuschlag von 3 % (Effektivzinssatz 8,27 %) und bei halbjährlicher Zahlung von 2 % (Effektivzinssatz 8,33 %) berechnet. Bei Änderungen der Stückzahlen infolge von Programmerweiterungen bzw. Erweiterung der Anzahl der Lizenzen sowie Installation von neuen Programmmodulen oder Nachfolgeprodukten wird die Wartungsvereinbarung automatisch angepasst ohne dass es hierfür eine gesonderte Vereinbarung bedarf. Für das Wartungsentgelt wird eine Wertsicherung dergestalt vereinbart, dass dieser mit dem vom Statistischen Zentralamt in Wien verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seiner Stelle tretenden Index ansteigt oder abfällt. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Monat des Vertragsbeginns verlautbarte Indexzahl. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das österreichische statistische Zentralamt folgenden Monatsersten. Die Rechnungsstellung über die Wartungsgebühren als auch die Leistungserbringung erfolgt in der Regel über die gewigo. kann aber je Land oder Vereinbarung von anderen Partnern der gewigo-group erfolgen (siehe http://gewigo.com/contact-us.html).Daten die uns vom Wartungsnehmer für Wartungsarbeiten zur Verfügung gestellt werden können dadurch gegebenenfalls in das Ausland transferiert werden (siehe http://gewigo.com/datenschutz.html). Es gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer im Falle von Zahlungsverzug des Auftraggebers keine Leistungen mehr im Zuge der Wartungsvereinbarung erbringen muss, bis die fälligen Wartungsgebühren zur Gänze erledigt worden sind. Die Leistungserbringung in diesem Zeitraum erfolgt ausschließlich nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen Regiesätzen und wird den Kosten für die Wartungsvereinbarung nicht gegen gerechnet.

Die gewigo behält sich das Recht vor die Wartungsvereinbarung an Dritte weiterzugeben. In diesem Fall gelten weiterhin die Service- und Wartungsvereinbarungen sowie die Nutzungsbedingungen der gewigo. Wird die Service- und Wartungsvereinbarung von der gewigo an Dritte weitergegeben, wird der Kunde diesbezüglich im Vorhinein informiert und hat ab diesem Zeitpunkt 3 Monate Zeit zu widersprechen bzw. die Service- und Wartungsvereinbarung zu kündigen. Übernimmt die gewigo Wartungsvereinbarungen von anderen Partnern kommen auch die Wartungsvereinbarung sowie die Nutzungsbedingungen der gewigo zur Anwendung.

Der Lizenznehmer ist insbesondere nicht berechtigt, die Software oder Unterlagen zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder den Programmcode zu dekompilieren. Bei einer Weitergabe der Softwarelizenzen ist die Kopie vom Rechner zu löschen. Eine Weitergabe von Mietsoftware (Abo) ist aus rechtlichen Gründen nicht zulässig.

Die gewigo ist berechtigt, die Datenbank sowie die Software im Zuge von Wartungsarbeiten bzw. Systemaktualisierungen auf deren System zu übertragen. Diese Datenbank steht dem Lizenznehmer auf Wunsch mittels Remote Zugriffs zur Überprüfung der Funktionalitäts- und als auch des Funktionsumfanges zur Verfügung. Datenbanksysteme unterliegen genauso einem Entwicklungszyklus wie andere Software. So ist es möglich, dass im Laufe der Zeit Datenbanksysteme nicht mehr den Anforderungen der Software entsprechen. In diesem Fall muss das Datenbanksystem gewechselt oder aktualisiert werden. Die Kosten sind in der Wartungsvereinbarung nicht inkludiert. Sollte eine neues Datenbanksystem für die Lauffähigkeit der Software nötig sein, werden wir Sie frühzeitig informieren. Möchten Sie die Kosten nicht tragen, haben Sie die Möglichkeit die Wartungsvereinbarung unter Einhaltung der vereinbarten Frist zu kündigen. Wird das neue Datenbanksystem installiert werden die Kosten in Rechnung gestellt, ohne dass es eine weitere Vereinbarung notwendig ist. Es gilt als vereinbart, dass eventuelle Gutachten immer auf dem System der gewigo zu erfolgen haben. Der Lizenznehmer stellt der gewigo für die Durchführung von Installationen, Updates, Analyse von gemeldeten Fehlfunktionen usw. einen permanenten Remote Zugriff zur Verfügung.

Als ausschließlicher Gerichtsstand aus Streitigkeiten gilt Innsbruck als vereinbart, wenn die Dienste österreichischem Recht unterliegen, Sattahip, Thailand wenn die Dienste thailändischem Recht unterliegen. Wenn sich eine Bestimmung als nicht durchsetzbar erweist, hat dies keine Auswirkungen auf andere Bestimmungen.

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